Satzung der Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Verbandes

  1. Der Verband Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. (LSG Auerbach e.V.) ist eine Organisation zur Pflege und zur Förderung der Leichtathletik im Breiten- und Freizeitsport in der Stadt Auerbach/Vogtl.
  2. Die Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, wie es in den gesetzlichen Grundlagen geregelt ist.
  3. Die Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. hat ihren Sitz in Auerbach/Vogtl. und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
  4. Die Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. ist Mitglied des Leichtathletikverbandes Sachsen und des Landessportbundes Sachsen (LSB).
  5. Das Geschäftsjahr der Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben der Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V.

Die Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. hat folgende Ziele und Aufgaben.

  1. Schaffung und Organisation vielfältiger Möglichkeiten zur Ausübung der Sportart Leichtathletik für Bürger aller Alters- und Leistungsklassen im Breiten-, Freizeit- sowie Leistungssport.
  2. Planung und Organisation eines vielfältigen Trainings- und Wettkampfbetriebes.
  3. Förderung des Kinder- und Jugendsports zur Entwicklung eines gesunden Leistungsstrebens sowie die Unterstützung sportlicher Talente bei ihrem Streben nach hohen sportlichen Leistungen.
  4. Organisation einer sinnvollen Freizeitgestaltung aller Mitglieder und deren Familienangehörigen durch ein vielfältiges und attraktives Sportangebot.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. kann jeder Bürger der BRD, jeder in der BRD wohnende ausländische und auch jeder staatenlose Bürger werden, der die Satzung des Landessportbundes Sachsen und diese Satzung anerkennt. Mitglieder, die nicht Bürger der BRD sind, haben einen gültigen Versicherungsschutz nachzuweisen.
  2. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen, Betriebe oder Vereinigungen werden, die Interesse an der Leichtathletik bekunden und ihr eine besondere Förderung angedeihen lassen.
  3. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in die Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. erfolgt auf schriftlichen Antrag. Bei Kindern ist die schriftliche Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung (Ummeldung).
  3. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende des laufenden Quartals erfolgen und ist schriftlich zu erklären.
  4. Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt bei dessen Auflösung (insbesondere im Todesfall).
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei wiederholten und massiven Verstößen gegen die Satzung, die Ordnungen oder Bestimmungen der Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. Der Ausschluss kann erfolgen durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Organe der Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V.

  1. Das Organ der Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. ist die Mitgliederversammlung, die jährlich einberufen wird und alle zwei Jahre den Vorstand wählt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss die Tagesordnung und den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
  3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  4. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  5. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16-te Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 6 Organisationsaufbau

  1. Die Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. wird durch einen ehrenamtlichen Vorstand geleitet, der aus
    – dem Vorsitzenden,
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    – dem Schatzmeister sowie
    – dem Schriftführer
    besteht. Es muss gewährleistet sein, dass aus jeder Abteilung mindestens ein Vertreter im Vorstand ist.
  2. Eine Geschäftsstelle mit hauptamtlichen Mitarbeitern kann gebildet werden, der Geschäftsführer hat im Vorstand beratende Stimme.
  3. Der Vorstand hat Mandate in den Gremien des Kreissportbundes sowie Sitz und Stimme durch Direktwahl. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  4. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Aufgabenstellung Kommissionen bilden.
  5. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse im Wirken des Verbandes und über seine Tätigkeit.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,

  1. sich am Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb seiner Sektion bzw. allgemeinen Sportgruppe zu beteiligen,
  2. die der Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e. V. zur Verfügung stehenden Sportanlagen, – einrichtungen und – geräte zu nutzen sowie sich an Lehrgängen zur Aus- und Fortbildung und sportlichen Vervollkommnung zu beteiligten,
  3. an Wahlen des Vorstandes teilzunehmen und gewählt zu werden,
  4. seine Anwesenheit zu erwirken, wenn über seine Person, seine Tätigkeit oder sein Verhalten in der Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. in Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen beraten bzw. beschlossen werden soll.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  1. die Ziele der Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. zu fördern und ihre Satzung, die Satzung des LSB und die Satzungen der Landesfachverbände zu achten,
  2. sich sportlich fair, kameradschaftlich und ehrlich bei Training und Wettkampf zu verhalten,
  3. die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu zahlen,
  4. zum Erhalt und zur Pflege des Eigentums der Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. beizutragen.

 

§ 9 Revisionskommission

  1. Die Revisionskommission ist ein vom Vorstand der Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder. Die Mitglieder und der Vorsitzende der Revisionskommission werden von der Mitgliederversammlung gewählt und sind dieser rechenschaftspflichtig,
  2. Die Arbeitsweise der Revisionskommission wird durch eine gesonderte Richtlinie geregelt.

 

§ 10 Ehrungen

  1. Verdienstvolle Mitglieder und hervorragende Förderer des Sports können durch folgende Auszeichnungen geehrt werden:
    – Ehrenmitgliedschaft
    – Ehrenvorsitzender
  2. Die Durchführung der Ehrungen erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 11 Finanzierungsgrundsätze

  1. Die Finanzierung der Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. erfolgt durch das Beitragsaufkommen der Mitglieder, Einnahmen aus Sportveranstaltungen, Spenden und anderen Zuwendungen.
  2. Die Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
  3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne §3 Nr. 26a EStG beschließen.
  4. Die Mittel der Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Vorstand beschließt einen Haushaltsplan. Die Mitglieder sind jährlich über de Verwendung der finanziellen Mittel zu informieren, ihre Zustimmung ist erforderlich.
  6. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt, ebenso der Zahlungstermin. Wird der Zahlungstermin trotz Mahnung mehr als sechs Monate überzogen, ruht die Mitgliedschaft bis zur Begleichung der Verpflichtungen.
  7. Die Abführungen an den Landessportbund Sachsen und den Leichtathletik-Verband Sachsen werden gesondert geregelt.

 

§ 12 Symbolik

Symbol der Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. sind die Wahrzeichen der Stadt Auerbach/Vogtl. (drei Türme) in Verbindung mit der Inschrift: „LSG Auerbach e.V.“ gegründet 1992

 

§ 13 Rechtsverkehr

Die Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. ist juristische Person mit Sitz in Auerbach/Vogtl. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch die Mitglieder des Vorstandes vertreten. Jedes Mitglied des Vorstandes hat Einzelvertretungsbefugnis.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Leichtathletiksportgemeinschaft Auerbach e.V. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Leichtathletik im Landkreis.
  2. Die Auflösung erfordert in jedem Fall den Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweitdrittelmehrheit.
  3. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  4. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Punkt 3. nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Punkt 6.) zu enthalten.
  6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 15 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 1992 in Kraft. Sie kann mit einfacher Mehrheit geändert werden. Die 1. Änderung der Satzung tritt mit dem 01. April 1997 in Kraft. Die 2. Änderung der Satzung tritt mit dem 16.03.1999 in Kraft. Die 3. Änderung tritt am 27.01.2003 in Kraft. Die 4. Änderung der Satzung tritt am 25.03.2017 in Kraft.

Weitere Links:

Beitragsordnung LSG Auerbach e.V.

Aufnahmeantrag LSG Auerbach e.V.